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Unsere Satzung

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SuS Northeim

Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

I. Der Verein führt den Namen "Club Spiel und Sport v. 1907 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Northeim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim eingetragen.

Gründungstag ist der 29.05.1907

 

II.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgabe und Grundsätze

 

I. lm Verein soll der Sport gleich welcher Art betrieben und gefördert werden. Dies wird insbesondere verwirklicht

durch

-Abhaltung von geordneten Turn›, Sport-und Spielübungen.

-Durchführung von Vorträgen. Kursen und Sportveranstaltungen,

-Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Forderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

Ill. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem

Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

IV. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

V. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen Er betreibt seinen Sport in Fachabteilungen, Der Verein kann für seine Sportarten die Mitgliedschaft in einzelnen Sportfachverbänden erwerben

 

Vl. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

I. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

II. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines/r gesetzlichen Vertreters/Vertreterin. Gegen eine Ablehnung des Antrags durch den Vorstand. die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.

 

III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln des

Abschnitts ll. entsprechend.

 

IV. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist und den Sport im Verein besonders gefördert hat.


§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per Mail zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals zulässig.

 

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

- wegen grob unsportlichen Verhaltens,

- wenn die Zahlung von Beiträgen oder sonstiger Geldforderungen nach zweimaliger schriftlicher

   Mahnung nicht erfolgt.

 

IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied unter eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

§5

Rechte und Pflichten

 

I. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

II.Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

Ill. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragen verpflichtet.

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§6

Organe des Vereins

 

Der Verein wird tätig durch folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung

2. Geschäftsführender Vorstand

3. Erweiterter Vorstand

4. Ehrenrat.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

I. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, spätestens bis zum 31.03., als Jahreshauptversammlung

einberufen werden.

Dies erfolgt durch Aushang im Vereinskasten (Geschäftsstelle in Northeim) und durch Anzeige in der HNA,

Ausgabe Northeim, oder ihrer etwaigen Rechtsnachfolgerin. Die Ankündigung muss spätestens 14Tage,

frühestens 28 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen.

 

Il. Die Versammlung wird außerdem einberufen. wenn 20 v. H. der in der Mitgliederliste erfassten

stimmberechtigten Mitglieder es verlangen oder der geschäftsführende Vorstand es für notwendig erachtet.

Stimmberechtigt in den Versammlungen ist jedes anwesende Mitglied, das das 16, Lebensjahr vollendet hat. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

III. Die vorläufige Tagesordnung ist in der Anzeige/dem Aushang mitzuteilen und muss mindestens folgende

Punkte enthalten:

1. Protokollgenehmigung der letzten Mitgliederversammlung

2. Entlastung des Vorstandes

3. Neuwahlen

4. Anträge und Verschiedenes

5. Feststellung der Stimmberechtigten

6. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer.

 

IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 8 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per Mail beim Vorstand

einzureichen. andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.

 

§8

Geschäftsführender Vorstand

 

I. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem/der ersten Vorsitzenden,

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Vorstandsmitglied für Verwaltung,

- dem Vorstandsmitglied für Finanzen,

- dem Vorstandsmitglied für Soziales.

 

II. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, der/die erste Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder für Verwaltung und Soziales in Jahren mit gerader, die übrigen Vorstandsmitglieder in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

 

III. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind

- der/die erste Vorsitzende,

- der/die stellvertretende Vorsitzende,

- das Vorstandsmitglied für Verwaltung.

- das Vorstandsmitglied für Finanzen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, ggf. seines/ihres Vertreters.

Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen ( Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung ).

 

 

 

§9

Erweiterter Vorstand

 

Zum erweiterten Vorstand gehören

- der geschäftsführende Vorstand,

- die Abteilungsleiter/innen,

- vom geschäftsführenden Vorstand berufene Aufgabenträger.

 

Der erweiterte Vorstand hat bei folgenden Entscheidungen Mitbestimmungsrecht:

- Aufnahme von Krediten,

- Investitionen ab 2.000 €,

- Gründung von neuen Fachabteilungen,

- Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Rechnungsjahr.

 

§10

Kassenprüfung

 

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern. Sie

dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ein/e Kassenprüfer/in wird in Jahren mit geraderund eine/r in solchen mit ungerader Jahreszahl gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

11. Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal für das abgelaufene Geschäftsjahr die Kasse des Vereins einschließlich der Beläge sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei ordnungsgemäßer Führung ist die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

§11

Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie müssen Vereinsmitglieder sein und

werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins und kann bei Ausschluss eines Mitgliedes oder bei Ablehnung des Aufnahmeantrages angerufen werden.

 

§12

Beschlussfassung der Organe

 

Jede Sitzung von Organen und der Ablauf der Mitgliederversammlung ist schriftlich dem Inhalt nach mit Datum in einem Protokoll festzuhalten, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Vorschrift des § 8 Abs. lV. bleibt hiervon unberührt.

Bei Mitgliederversammlungen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

 

§13

Satzungsänderungen und Auflösung

 

I. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die geplante Satzungsänderung muss in der vorläufigen Tagesordnung der einberufenen Mitgliederversammlung enthalten sein und vom Zeitpunkt der Ankündigung an beim geschäftsführenden Vorstand zur Einsichtnahme für Mitglieder vorliegen.

ll. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist die erneute Mitgliederversammlung frühestens nach vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Ill. lm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§14

Datenschutz

 

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene

Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

II. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. hat jedes Vereinsmitglied

insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS~GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

Ill. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

IV. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem

Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

Beschlossen: JHV am 21.03.2019