Unsere Satzung

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SuS Northeim 
Satzung 

 

§ 1  
Name, Sitz, Geschäftsjahr  

 

I. Der Verein führt den Namen "Club Spiel und Sport v. 1907 e.V.". 
Er hat seinen Sitz in Northeim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim eingetragen.  
Gründungstag ist der 29.05.1907.  

 

II. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2  
Zweck, Aufgabe und Grundsätze  

 

I. Im Verein soll der Sport gleich welcher Art betrieben und gefördert werden. Dies wird insbesondere verwirk-
licht durch  
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, 
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, 
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern*innen. 
- Durchführung von E-Sport Veranstaltungen 

 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-
günstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des 
Sports.  

 

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Ver-
ein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

 

IV. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Ver-
eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

V. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen. Er betreibt seinen Sport in Fachabteilungen. Der 
Verein kann für seine Sportarten die Mitgliedschaft in einzelnen Sportfachverbänden erwerben 

 

VI. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.  

 

§ 3  
Erwerb der Mitgliedschaft  

 

I. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

 

II. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entschei-
det der Vorstand. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines/r gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.  
Gegen eine Ablehnung des Antrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antrag-
steller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.  

 

III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem 
Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln des Ab-
schnitts II. entsprechend.  

 

IV. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist und den Sport im 
Verein besonders gefördert hat. 

 

 

 

§ 4 
Beendigung der Mitgliedschaft 

 

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

 

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per Mail zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 
einem Monat zum Ende eines Quartals zulässig.  

 

III. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied den Verein 2 x in Folge die Bei-
tragszahlung schuldig bleibt. Dieses gilt auch für Mitglieder, welche sonstige Geldforderungen des Vereins 
trotz 2-maliger Aufforderung nicht begleichen. Über den Ausschluss fasst der Vorstand einen Beschluss. 

 

IV. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden  
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, 
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, 
- wegen grob unsportlichen Verhaltens. 

 

V. Über den Ausschluss gem. Absatz IV. entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu ge-
ben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begrün-
den und dem Mitglied unter eingeschriebenen Brief zuzustellen.  
Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.  

 

§ 5  
Rechte und Pflichten  

 

I. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

 

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle 
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

 

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragen verpflichtet. 

 

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer 
Beitragsordnung festgelegt. 

 

§ 6 
Organe des Vereins 

 

Der Verein wird tätig durch folgende Organe:  
1. Mitgliederversammlung 
2. Geschäftsführender Vorstand 
3. Erweiterter Vorstand 
4. Ehrenrat. 

 

§ 7 
Mitgliederversammlung 

 

I. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, spätestens bis zum 31.03., als Jahreshauptversammlung ein-
berufen werden. 
Dies erfolgt durch Aushang im Vereinskasten (Geschäftsstelle in Northeim). 

 

II. Die Versammlung wird außerdem einberufen, wenn 20 v. H. der in der Mitgliederliste erfassten stimmberech-
tigten Mitglieder es verlangen oder der geschäftsführende Vorstand es für notwendig erachtet. Stimmberech-
tigt in den Versammlungen ist jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Übertra-
gung des Stimmrechts ist unzulässig.  

 

III. Die vorläufige Tagesordnung ist in den Aushängen sowie auf der Homepage mitzuteilen und muss mindes-
tens folgende Punkte enthalten:  

 

1. Feststellung der Stimmberechtigten 
2. Protokollgenehmigung der letzten Mitgliederversammlung 
3. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer. 
4. Entlastung des Vorstandes 
5. Neuwahlen 
6. Anträge und Verschiedenes 
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 
Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 8 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per Mail beim Vorstand 
einzureichen, andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.  

 

§ 8 
Geschäftsführender Vorstand 

 

I. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 
ersten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder die erste Vorsitzende und im Fall seiner/ihrer 
Verhinderung durch den stellvertretenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten. Sie sind alleinvertre-
tungsberechtigt. 

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig, § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB. 

 

II. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 
- aus dem Vorstandsmitglied für Verwaltung, 
- dem Vorstandsmitglied für Finanzen 
- dem Vorstandsmitglied für Soziales 
- den Abteilungsleitern, -leiterinnen. Abteilungsleiter*innen 

 

Der erweiterte Vorstand kann jeweils weitere Mitglieder in den Vorstand zur Erledigung der erforderlichen Auf-
gaben berufen. 

 

III. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer 
von 2 Jahren gewählt, der/die erste Vorsitzende in Jahren mit gerader, der/die zweite Vorsitzende/r in Jahren 
mit ungerader Jahreszahl. 

 

IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitglie-
dern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, ggf. seines/ihres Vertreters.  
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen (Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung).  

 

§ 9 
Erweiterter Vorstand 

 

I Der erweiterte Vorstand hat bei folgenden Entscheidungen Mitbestimmungsrecht: 

 

- Aufnahme von Krediten 
- Investitionen ab 2.000,00 EUR 
- Gründung von neuen Fachabteilungen 
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Rechnungsjahr 

 

II Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage 
Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer 
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 

 

 

 

§ 10 
Kassenprüfung 

 

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern. Sie 
dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein. Ein/e Kassenprüfer/in wird in Jahren mit gera-
der und eine/r in solchen mit ungerader Jahreszahl gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.  

 

II Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal für das abgelaufene Geschäftsjahr die Kasse des Vereins 
einschließlich der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Mitgliederversammlung 
zu erfolgen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei ord-
nungsgemäßer Führung ist die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.  

 

§ 11 
Ehrenrat 

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie müssen Vereinsmitglieder sein und wer-
den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  
Der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins und kann bei Ausschluss eines Mitgliedes oder 
bei Ablehnung des Aufnahmeantrages angerufen werden.  

 

§ 12 
Beschlussfassung der Organe 

 

Jede Sitzung von Organen und der Ablauf der Mitgliederversammlung ist schriftlich dem Inhalt nach mit Datum in 
einem Protokoll festzuhalten, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem/der Protokollführenden zu unter-
schreiben ist.  
Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  
Die Vorschrift des § 8 Abs. IV. bleibt hiervon unberührt.  
Bei Mitgliederversammlungen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies ver-
langen.  

 

§ 13 
Satzungsänderungen und Auflösung 

 

I. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten 
Mitglieder beschlossen werden. Die geplante Satzungsänderung muss in der vorläufigen Tagesordnung der 
einberufenen Mitgliederversammlung enthalten sein und vom Zeitpunkt der Ankündigung an beim geschäfts-
führenden Vorstand zur Einsichtnahme für Mitglieder vorliegen.  

 

II. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins 
erforderlich. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist die erneute Mitgliederversammlung frühestens nach 
vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mit-
glieder beschlussfähig.  

 

III. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver-
eins an die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat. 
 


 

§ 14 
Datenschutz 

 

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Daten-
schutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten 
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

 

II. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmit-
glied insbesondere die folgenden Rechte:  
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

 

III. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen-
bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verar-
beiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch 
über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  

 

IV. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundes-
datenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf gemäß den gesetzlichen Bestimmun-
gen einen Datenschutzbeauftragten. 

 

 

Beschlossen: JHV am 23.03.2023